Bedingungen regeln zuverlässigen Ablauf der Auktion
Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen und die Besonderen Verkaufsbedingungen der Justiz-Auktion bilden die rechtliche Grundlage für die Versteigungsplattform. Sie gewährleisten die notwendige Rechtssicherheit sowohl für den Verkäufer (Anbieter) als auch den Käufer (Bieter).
Folgende Versteigerungsarten sind danach möglich:
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a) Versteigerung nach öffentlichem Recht (Notveräußerung), Ziff. 2 a) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung, kein Widerrufsrecht: § 8 Absatz 1der Besonderen Verkaufsbedingungen in Verbindung mit § 806 der Zivilprozessordnung und § 312d Absatz 4 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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b) Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte und eingezogene Sachen, Fundsachen und unanbringliche Sachen, sowie Räumungsgut), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
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c) Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2 c) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
NRW-Landesbetrieb gewährleistet Datensicherheit
Die Software der Justiz-Auktion und damit auch die gespeicherten Daten werden beim Landesbetrieb Informationstechnik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) vorgehalten. IT.NRW hat kein Eigeninteresse bzgl. der gespeicherten personenbezogenen Daten. Als Landesbetrieb von Nordrhein Westfalen unterliegt das Rechenzentrum den Auflagen des Datenschutzgesetzes NRW.