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(1) Die nachstehenden Besonderen Verkaufsbedingungen gelten ergänzend zu den Bedingungen der Justiz-Auktion, wenn gemäß Ziffer 2. a) und b) der Bedingungen der Justiz-Auktion nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts versteigert wird. Handelt es sich um eine Versteigerung nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß Ziffer 2. c) der Bedingungen der Justiz-Auktion, kommen die Besonderen Verkaufsbedingungen hingegen nicht zur Anwendung.
(2) Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so finden die nachstehenden Bedingungen unter Ziff. I, §§ 2 bis 9 Anwendung. Ist der Erwerber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, so gelten die unter Ziff. II §§ 10 bis 19 abgedruckten Bedingungen.
An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 4 Wochen nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Veräußerer einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Erwerber die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(3) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Ziff. 5 der Bedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.
Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(3) Der Veräußerer haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-geführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Kaufpreises.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, geht mit der Absendung an den Erwerber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über.
(2) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. mit Annahmeverzug auf den Erwerber über.
(1) Erfolgt die Lieferung einer Sache ausnahmsweise entgegen § 5 Absatz 1 vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises, so behält sich der Veräußerer das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Erwerber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Kaufpreis mindestens 10.000,- EUR beträgt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Erwerber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Erwerber den Veräußerer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Veräußerer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Erwerber für den dem Veräußerer entstandenen Ausfall.
(3) Der Veräußerer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, so hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.
(2) Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, gilt § 9.
(1) Handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, im Übrigen beträgt sie zwei Jahre, jeweils gerechnet ab der Ablieferung der Sache. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(2) Hat der Veräußerer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(3) Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Veräußerer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Erwerber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Veräußerer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Erwerbers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der Veräußerer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Veräußerer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der Veräußerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertrags-pflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Beamten und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Erwerbers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Erwerber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, werden Kosten der Versendung und Verpackung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 4 Wochen nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Ziff. 5 der Bedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.
Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(3) Der Veräußerer haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-geführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Kaufpreises.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
Wird die Ware auf Wunsch des Erwerbers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Erwerber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(1) Erfolgt die Lieferung einer Sache ausnahmsweise entgegen § 15 Absatz 1 vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises, so behält sich der Veräußerer das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Erwerber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Kaufpreis mindestens 10.000,- EUR beträgt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Erwerber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Erwerber den Veräußerer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Veräußerer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Erwerber für den dem Veräußerer entstandenen Ausfall.
(3) Der Erwerber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Erwerber schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Erwerber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Veräußerers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Dieser wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Erwerber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Erwerber erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Veräußerer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Erwerbers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Veräußerer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Veräußerer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Erwerbers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Erwerber dem Veräußerer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Veräußerers gegen den Erwerber tritt der Erwerber auch solche Forderungen an den Veräußerer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Veräußerer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Der Veräußerer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, so hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.
(2) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, und handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so ist die Haftung wegen eines Mangels im Rechte oder eines Sachmangels ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, gilt § 19.
(1) Gewährleistungsrechte des Erwerbers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung bei dem Erwerber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Veräußerers einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel auf-weisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Erwerber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Erwerber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, soweit der Veräußerer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(6) Rückgriffsansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer bestehen nur insoweit, als der Erwerber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Erwerbers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veräußerers, sofern sich aus der Zuschlagsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
0.50650787353516