1 Kofferanhänger Böckmann KT 2513/135
Auktion ID158851
- Startgebot:
- 1.900,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 2.700,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 2.700,00 €
Versand: Selbstabholung
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- R**r**8
- Anzahl Gebote
- 11
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Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie das unterhalb des Hauptartikelbildes.
Verkauf aus Zwangsvollstreckung
1 Kofferanhänger AB1, EBBAA,
KT 2513/135
der Böckmann Fahrzeugwerke GmbH
Erstzulassung: 12.04.2022
Wenig genutzter Anhänger, geschlossener Kasten :
0,75 - 3,5 t
- OHNE Schlüssel, aber "offen" zum Beladen und fahrbereit
- mit Zulassungsbescheinigung II
Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie das unterhalb des Hauptartikelbildes.
Verkauf aus Zwangsvollstreckung
1 Kofferanhänger AB1, EBBAA,
KT 2513/135
der Böckmann Fahrzeugwerke GmbH
Erstzulassung: 12.04.2022
Wenig genutzter Anhänger, geschlossener Kasten :
0,75 - 3,5 t
- OHNE Schlüssel, aber "offen" zum Beladen und fahrbereit
- mit Zulassungsbescheinigung II
Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 13.07.2022 12:00:00
- Artikelstandort:
- 14770 Brandenburg an der Havel

Brandenburg
- Bundesland:
- Brandenburg
- Versandart:
- Selbstabholung
- Abholdetails:
-
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Antwort:
Schauen Sie bitte in den PDF Anhang der Auktion. Dort können Sie alle gewünschten Daten des Anhängers entnehmen.
Antwort:
Da es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt, kann der Artikel nicht vorab besichtigt werden.
Die Adressdaten der Pfandkammer werden erst nach Zuschlag und Zahlung des Erlöses an den Ersteigerer bekannt gegeben.
Antwort:
*durch den Ersteigerer
Verkäufer:
Frau Obergerichtsvollzieherin Dörte Placzek
Registriert seit dem 12.03.2012
Rechtsform:
Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).