Kette 585er Gold
Auktion ID158230
- Startgebot:
- 350,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 570,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 570,00 €
Versand: Selbstabholung
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- t**m**e
- Anzahl Gebote
- 10
- Anzahl Klicks
- 808
- Anzahl Beobachter
- 0
Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
Kette 585er Gold, Länge 42 cm, Prägung nicht erkennbar
Gewicht ca. 11 g
Schmuckschatulle Juwelier und Goldschmied Emil Genzel, Nordhausen
aktueller Goldwert 350,00 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
Kette 585er Gold, Länge 42 cm, Prägung nicht erkennbar
Gewicht ca. 11 g
Schmuckschatulle Juwelier und Goldschmied Emil Genzel, Nordhausen
aktueller Goldwert 350,00 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 09.07.2022 18:00:00
- Artikelstandort:
- 99734 Nordhausen

Thüringen
- Bundesland:
- Thüringen
- Verkäufer:
- Gerichtsvollzieherin Yvonne Lampe
- Versandart:
- Selbstabholung
- Abholdetails:
-
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Rechtsform:
Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.

Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).