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Münze
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Münze "10 FR 1922 Helvetia"

Deutschland Fahne
Auktion ID163628
Startgebot:
450,00 €
Aktuelles Gebot:
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Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

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Artikelbeschreibung

Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:

Münze "10 FR 1922 Helvatia" 900er Gold

Gewicht 3,23 g

Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.

Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.

Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Artikelbeschreibung

Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:

Münze "10 FR 1922 Helvatia" 900er Gold

Gewicht 3,23 g

Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.

Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.

Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
02.12.2022 09:00:00
Artikelstandort:
99734 Nordhausen
Thüringen
Bundesland:
Thüringen
Verkäufer:
Gerichtsvollzieherin Yvonne Lampe
Versandart:
Post
Versandkosten:
Deutschland Fahne 14,75 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
Deutschland und Österreich
Lieferdetails:
Bei Versand nach Österreich ist mit Zusatzkosten zu rechnen.

Die Münze kann nach Terminabsprache auch in meinem Büro abgeholt werden.

Die genaue Höhe der Versandkosten kann erst nach Versteigerung bekanntgegeben werden, da diese vom Wert des Versandgegenstandes abhängen. 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


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