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Patent EP 3020641

Deutschland Fahne
Auktion ID163624
Startgebot:
92.989,00 €
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Artikelbeschreibung

Versteigert wird das unter der Veröffentlichungsnummer EP 3020641 beim Europäischen Patentamt für den Schuldner eingetragene Patent mit der Bezeichnung:

"Material- und energiesparendes Verpackungsverfahren für pulverartige Produkte oder deren Gemische" einschließlich aller Rechte aus diesem Patent.

Für Güte, Beschaffenheit, Gültigkeit, Funktionsfähigkeit und Verwertbarkeit wird keine Gewähr übernommen.

Artikelbeschreibung

Versteigert wird das unter der Veröffentlichungsnummer EP 3020641 beim Europäischen Patentamt für den Schuldner eingetragene Patent mit der Bezeichnung:

"Material- und energiesparendes Verpackungsverfahren für pulverartige Produkte oder deren Gemische" einschließlich aller Rechte aus diesem Patent.

Für Güte, Beschaffenheit, Gültigkeit, Funktionsfähigkeit und Verwertbarkeit wird keine Gewähr übernommen.

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
14.12.2022 12:04:04
Artikelstandort:
68167 Mannheim
Baden-Württemberg
Bundesland:
Baden-Württemberg
Verkäufer:
Obergerichtsvollzieher Frank Engler
Versandart:
Post
Versandkosten:
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Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
Deutschland und Österreich
Lieferdetails:
Bei Versand nach Österreich ist mit Zusatzkosten zu rechnen.

Versteigerungsprotokoll als Eigentumsnachweis in deutscher Sprache 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung
Guten Tag,

Gibt es zu diesem Patent auch bekannte Einnahmen mit irgendwelchen Betrieben was vertraglich geregelt ist?

Antwort:
Es ist mir nicht bekannt, dass aus dem Patent aktuell Einnahmen erzielt werden. Auch ob und welche Betriebe das Patent nutzen ist mir unbekannt. Der Wert des Patentes wurde vom Vollstreckungsgericht festgelegt.


Frage wurde noch nicht freigeschaltet.

Rechtsform:

Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).


0.019490003585815