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Ring 585er Gelbgold

Deutschland Fahne
Auktion ID163950
Startgebot:
80,00 €
Aktuelles Gebot:
180,00 €
Aktuelles Gebot:
180,00 €

Versand: Post / DHL
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
m**k**2
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Artikelbeschreibung

ein Ring in 585/000 Gelbgold gefasst mit 16 Brillanten ca. 0,20ct W/SI – ein Diamant ist defekt - Ringgröße: 63, Gewicht: 2,7g, Zustand gut – mittel

Alle von uns eingestellten Schmuckstücke wurden vorher von einem Schmucksachverständigen geprüft und bewertet, es handelt sich um getragenen Schmuck. Farbabweichungen der Fotos zum Original sind beleuchtungstechnisch bedingt. Bitte bei allen Anfragen per E-Mail an justiz-auktion@sta-koeln.nrw.de die ID-Nummer angeben.

Artikelbeschreibung

ein Ring in 585/000 Gelbgold gefasst mit 16 Brillanten ca. 0,20ct W/SI – ein Diamant ist defekt - Ringgröße: 63, Gewicht: 2,7g, Zustand gut – mittel

Alle von uns eingestellten Schmuckstücke wurden vorher von einem Schmucksachverständigen geprüft und bewertet, es handelt sich um getragenen Schmuck. Farbabweichungen der Fotos zum Original sind beleuchtungstechnisch bedingt. Bitte bei allen Anfragen per E-Mail an justiz-auktion@sta-koeln.nrw.de die ID-Nummer angeben.

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
12.12.2022 06:40:00
Artikelstandort:
Staatsanwaltschaft Köln
Asservatenstelle
50939 Köln
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Verkäufer:
Staatsanwaltschaft Köln
Versandart:
Post / DHL
Versandkosten:
Deutschland Fahne 6,00 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Bei Versand in Länder der Europäischen Union ist mit Zusatzkosten zu rechnen.
Selbstabholung möglich

Alle von uns eingestellten Artikel werden in dem Zustand versteigert indem sie sich zum Zeitpunkt der Einstellung befunden haben. 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


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