Siegelring Silber mit Stein
Auktion ID163629
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- 3,50 €
- Aktuelles Gebot:
- 21,00 €
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Versand: Post
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- R**i**e
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Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
1 Ring Silber 800er, Gewicht ca. 8 g, Größe 59
mit Achat, Steingröße 10 mm x 15 mm
Materialwert 3,50 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Materialwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Versand gegen Kostenübernahme möglich.
Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
1 Ring Silber 800er, Gewicht ca. 8 g, Größe 59
mit Achat, Steingröße 10 mm x 15 mm
Materialwert 3,50 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Materialwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 02.12.2022 09:00:00
- Artikelstandort:
- 99734 Nordhausen

Thüringen
- Bundesland:
- Thüringen
- Verkäufer:
- Gerichtsvollzieherin Yvonne Lampe
- Versandart:
- Post
- Versandkosten:
7,25 €
- Versicherungskosten:
- 0,00 €
- Versand nach:
- Deutschland und Österreich
- Lieferdetails:
- Bei Versand nach Österreich ist mit Zusatzkosten zu rechnen.
Der Ring kann auch nach Terminabsprache bei mir im Büro abgeholt werden.
- Bezahlung:
- Vorkasse oder Barzahlung
Rechtsform:
Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.

Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).