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Teppich / Provinz Ardabil

Deutschland Fahne
Auktion ID156665
Startgebot:
500,00 €
Aktuelles Gebot:
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Startgebot:
500,00 €

Versand: Selbstabholung
Endet in: Auktion beendet

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Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird im Auftrag des Gläubigers ein Teppich aus der Provinz Ardabil, Größe ca. 260 x 167 cm (vgl. anliegendes PDF). 

Die Versteigerung findet statt nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Besichtigung des Pfandstücks kann über das Gerichtsvollzieherbüro ab 09.05.2022 vermittelt werden. Anfragen bitte unter 08321/6183555.

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird im Auftrag des Gläubigers ein Teppich aus der Provinz Ardabil, Größe ca. 260 x 167 cm (vgl. anliegendes PDF). 

Die Versteigerung findet statt nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Besichtigung des Pfandstücks kann über das Gerichtsvollzieherbüro ab 09.05.2022 vermittelt werden. Anfragen bitte unter 08321/6183555.

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
23.05.2022 12:00:00
Artikelstandort:
87534 Oberstaufen
Bayern
Bundesland:
Bayern
Verkäufer:
Obergerichtsvollzieherin Ramona Greiter
Versandart:
Selbstabholung
Abholdetails:
 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).


0.017627954483032