Teppich / Provinz Paki-Buchara
Auktion ID156671
- Startgebot:
- 150,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 150,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 150,00 €
Versand: Selbstabholung
Endet in: 6 Tage, 15 Stunden, 59 Minuten
- Höchstbietender
- B**a**g
- Anzahl Gebote
- 1
- Anzahl Klicks
- 432
- Anzahl Beobachter
- 2
Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie das unterhalb des Hauptartikelbildes.
Versteigert wird im Auftrag des Gläubigers ein Teppich aus der Provinz Paki-Buchara, Größe ca. 184 x 124 cm (vgl. anliegendes PDF).
Die Versteigerung findet statt nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Besichtigung des Pfandstücks kann über das Gerichtsvollzieherbüro ab 09.05.2022 vermittelt werden. Anfragen bitte unter 08321/6183555.
Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie das unterhalb des Hauptartikelbildes.
Versteigert wird im Auftrag des Gläubigers ein Teppich aus der Provinz Paki-Buchara, Größe ca. 184 x 124 cm (vgl. anliegendes PDF).
Die Versteigerung findet statt nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Besichtigung des Pfandstücks kann über das Gerichtsvollzieherbüro ab 09.05.2022 vermittelt werden. Anfragen bitte unter 08321/6183555.
Details
- Auktion endet in
- 6 Tage, 15 Stunden, 59 Minuten
- Endet am:
- 23.05.2022 12:00:00
- Artikelstandort:
- 87534 Oberstauen

Bayern
- Bundesland:
- Bayern
- Versandart:
- Selbstabholung
- Abholdetails:
-
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Verkäufer:
Frau Obergerichtsvollzieherin Ramona Greiter
Registriert seit dem 12.07.2010
Rechtsform:
Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).