Unsinn Dreiseitkipper UDK 3542-13-2040
Auktion ID138966
- Startgebot:
- 1.000,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 2.957,00 €
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Versand: Selbstabholung
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- S****9
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- 22
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- 45
Artikelbeschreibung
Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: Unsinn Typ KK 20-30
FIN: WUFBiVI8800F0072141
Erstzulassung: 30.11.2015
Leistung (kW/PS): --
Hubraum (cm³): --
Kilometerstand: unbekannt
Antriebsart/Kraftstoff: Sonstiges
Getriebeart: --
Fahrbereit: Ja
Schlüssel vorhanden: Nein
Papiere vorhanden: Nein
Dreiseiten-Kipper
Zulässiges Gesamtgewicht laut Hersteller 3500 kg
Die Abholung muss bis Ende Januar 2021 erfolgen!
	

	

		Diese Auktion wurde vorzeitig beendet!

		Grund: Der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ist hinreichend (§ 818 ZPO).

		Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an den Verkäufer!

	

	
Artikelbeschreibung
Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: Unsinn Typ KK 20-30
FIN: WUFBiVI8800F0072141
Erstzulassung: 30.11.2015
Leistung (kW/PS): --
Hubraum (cm³): --
Kilometerstand: unbekannt
Antriebsart/Kraftstoff: Sonstiges
Getriebeart: --
Fahrbereit: Ja
Schlüssel vorhanden: Nein
Papiere vorhanden: Nein
Dreiseiten-Kipper
Zulässiges Gesamtgewicht laut Hersteller 3500 kg
Die Abholung muss bis Ende Januar 2021 erfolgen!
Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 22.01.2021 16:26:36
- Artikelstandort:
- 85221 Dachau

Bayern
- Bundesland:
- Bayern
- Versandart:
- Selbstabholung
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Der Anhänger ist nicht zugelassen.
Der Anhänger wurde nicht von einem Gutachter besichtigt. Ihre Frage kann deshalb nicht beantwortet werden.
Die TÜV-Plakette war bis 01/20 gültig.
Verkäufer:
Herr Hauptgerichtsvollzieher Thomas Holzmann
Registriert seit dem 01.06.2011
Rechtsform:
Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).