Rechtsform:
Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 278a EO)
Kein Rücktrittsrecht (§ 277a Abs. 3 Z 7 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt (§ 277b EO)
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.