Nr. | 157269 |
Artikel | PKW Kia Picanto Morning |
Kategorie | Fahrzeuge Fahrzeuge – Zubehör |
Verkäufer | Gerichtsvollzieher David Gabriel |
Aktenzeichen | 7 DR 194/22 |
Startpreis | 2.500,00 € |
Höchstgebot | 5.100,02 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 11.05.2022 - 16:26 |
Endtermin | 29.05.2022 - 20:30 |
Beschreibung | Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: Kia / Picanto Morning PKW Kia Picanto, Morning in der Farbe Lila / Violett mit Frontschaden, jedoch fahrbereit. Das Fahrzeug steht auf Winterreifen. Ein zweiter Satz Reifen ist nicht vorhanden. Laut Kfz-Werkstatt würde die Reparatur des Frontschadens ca. 3.000 Euro kosten (Angabe ohne Gewähr). Beide Fahrzeugschlüssel und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, sowie die EG-Übereinstimmungsbescheinigung sind vorhanden. Ein Scheckheft ist nicht vorhanden. Besichtigungen vor Ort sind nach Terminabsprache möglich. Das Fahrzeug kann Gebrauchsspuren, Beschädigungen, technische Mängel, die in der Beschreibung nicht ausdrücklich genannt sind enthalten. Im Innenraum können sich Gegenstände befinden, die zu entsorgen sind. Weitere Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder dessen technische Spezifikationen sind hier nicht bekannt. Der Erwerber hat das Fahrzeug auf eigene Rechnung nach Zuschlag und Zahlung des Meistgebotes (nur per Vorkasse durch Überweisung) direkt am Unterstellort (97080 Würzburg) abzuholen bzw. für dessen Abtransport Sorge zu tragen. Die Identität von Teilnehmern, die in betrügerischer Absicht handeln oder sog. „Spaßbieter“ werden technisch ermittelt und in Haftung genommen. |
Zustand | |
PDF-Datei | |
Land | Deutschland |
Bundesland | Bayern |
Postleitzahl | 97080 |
Standortdetails | 97080 Würzburg 
Bayern |
Versand- & Zahlungsdetails | |
Versendungsart | Selbstabholung |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB). |
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