Nr. | 157315 |
Artikel | Roller / Scooter ZNEN Cruzer 50 |
Kategorie | Fahrzeuge |
Verkäufer | Gerichtsvollzieherin Romina Mayer |
Aktenzeichen | DR II 347/22 |
Startpreis | 50,00 € |
Höchstgebot | 102,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 14.05.2022 - 22:47 |
Endtermin | 31.05.2022 - 19:00 |
Beschreibung | Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: ZNEN Cruzer 50 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Offenburg wird gemäß § 64 Strafvollstreckungsordnung im Wege der öffentlichen Versteigerung ein Roller Znen Cruzer 50 zum Verkauf angeboten. Ein Wertgutachten liegt nicht vor. Den Zustand des Rollers entnehmen Sie bitte den beigefügten Lichtbildern, sowie dem PDF-Dokument. Bei der Besichtigung des Fahrzeuges konnte dies nicht gestartet werden. Gründe, weshalb der Roller nicht fahrbereit ist, sind nicht bekannt. Eine Besichtigung ist nicht möglich. Der Roller ist bis zur Übergabe an den Käufer bei dem Polizeirevier Kehl asserviert. Die Abholung muss innerhalb eines Monats nach Auktionsende erfolgen. Diese kann über mein Büro vereinbart werden Für den Abtransport hat der Ersteigerer selbst Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Herbeiführung des fahrbereiten Zustandes auf eigene Kosten herbeizuführen. Der Kaufpreis ist durch Überweisung auf das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto vor Abholung zu leisten. Barzahlung ist nicht möglich. Es wird auf die allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen verwiesen. |
Zustand | |
PDF-Datei | Ja, 1 Dokument: Unbekanntes Dokument! |
Land | Deutschland |
Bundesland | Baden-Württemberg |
Postleitzahl | 77767 |
Standortdetails | 77767 Kehl 
Baden-Württemberg |
Versand- & Zahlungsdetails | |
Versendungsart | Selbstabholung |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). |
Öffentliche Fragen | |
Bilder | |
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