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1 Armband 925 ‰ Silber punziert mit Türkisen 18 cm lang 1 Collier 925 ‰ Silber punziert mit dazupassendem Anhänger beide Marke Antonio de Silva, zusammen 84,6 g
1 Armband 925 ‰ Silber punziert mit Türkisen 18 cm lang 1 Collier 925 ‰ Silber punziert mit dazupassendem Anhänger beide Marke Antonio de Silva, zusammen 84,6 g
1 Armband 925 ‰ Silber punziert mit Türkisen 18 cm lang 1 Collier 925 ‰ Silber punziert mit dazupassendem Anhänger beide Marke Antonio de Silva, zusammen 84,6 g

Armband 925 ‰ Silber punziert

Österreich Fahne
Auktion ID203666
Schätzwert:
300,00 €
Startgebot:
150,00 €
Aktuelles Gebot:
0,00 €
Startgebot:
150,00 €

Versand: Post
Endet in: 12 Tage, 8 Stunden, 24 Minuten

Höchstbietender
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Artikelbeschreibung

Armband 925 ‰ Silber punziert mit Türkisen 18 cm lang
Collier 925 ‰ Silber punziert mit dazu passendem Anhänger
beide Marke Antonio de Silva, zusammen 84,6 g
Materialwert: € 100,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Artikelbeschreibung

Armband 925 ‰ Silber punziert mit Türkisen 18 cm lang
Collier 925 ‰ Silber punziert mit dazu passendem Anhänger
beide Marke Antonio de Silva, zusammen 84,6 g
Materialwert: € 100,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
12 Tage, 8 Stunden, 24 Minuten
Endet am:
02.02.2026 20:43:00
Artikelstandort:
Justizauktionszentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Gerichtsvollzieher Roland Hirmann
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,38 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 18,77
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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