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Inhalt:

Die Bedingungen regeln den zuverlässigen Ablauf der Auktion


1. Justiz-Auktion Deutschland
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Deutschland) bilden die rechtliche Grundlage für die Versteigungsplattform.
Sie gewährleisten die notwendige Rechtssicherheit sowohl für den Verkäufer (Anbieter) als auch den Käufer (Bieter).
Folgende Versteigerungsarten sind danach möglich:

  • Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche und Fundsachen), § 2 Nr. 1 b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gewährleistung gemäß § 12 Nr. 6 AGB, Widerrufsrecht gemäß § 12 Nr. 7 b) AGB.
  • Versteigerung nach privatem Recht (unanbringliche, eingezogene und Fundsachen), § 2 Nr. 1 b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gewährleistung gemäß § 12 Nr. 6 AGB, kein Widerrufsrecht gemäß § 12 Nr. 7 c) oder d) AGB.
  • Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, § 2 Nr. 1 c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    Keine Gewährleistung, kein Widerrufsrecht (§ 10 Nr. 3 und 4 AGB)
  • Versteigerung nach öffentlichem Recht (insb. Notveräußerung), § 2 Nr. 1 a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    Keine Gewährleistung, kein Widerrufsrecht (§ 12 Nr. 5 a) AGB in Verbindung mit § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

2. Justiz-Auktion Österreich
Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (Österreich) und die Besonderen Verkaufsbedingungen (Österreich) bilden die rechtliche Grundlage für die Versteigungsplattform.
Sie gewährleisten die notwendige Rechtssicherheit sowohl für den Verkäufer (Anbieter) als auch den Käufer (Bieter).
Folgende Versteigerungsarten sind danach möglich:

  • Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
    Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
    Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
    Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
    Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
    Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
    Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.
  • Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
    Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
    Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
    Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
    Sofortkauf ausgeschlossen!
    Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
    Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.
  • Internet-Versteigerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzverwalterin/den Insolvenzverwalter.
    Die Versteigerung kann von der Insolvenzverwalterin/vom Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund (z.B. wenn der Artikel nicht zur Insolvenzmasse gehört) abgebrochen werden.
    Die Übergabe/Versendung des Artikels erfolgt erst nach Zahlungseingang.
    Bitte beachten Sie vor allem in Zusammenhang mit Gewährleistung und Widerrufsrecht die österreichischen „Besonderen Verkaufsbedingungen”.

3. NRW-Landesbetrieb gewährleistet Datensicherheit
Die Software der Justiz-Auktion und damit auch die gespeicherten Daten werden beim Landesbetrieb Informationstechnik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) vorgehalten. IT.NRW hat kein Eigeninteresse bzgl. der gespeicherten personenbezogenen Daten. Als Landesbetrieb von Nordrhein Westfalen unterliegt das Rechenzentrum den Auflagen des Datenschutzgesetzes NRW.

4. Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“)
Die EU-Kommission hat zum Zwecke der außergerichtlichen Online–Streitbeilegung eine Internet-Plattform (sog. OS-Plattform) eingerichtet. Diese erreichen Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

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