Brilliant-Schmuckset
Auktion ID177362
- Schätzwert:
- 3.557,00 €
- Startgebot:
- 1.778,50 €
- Aktuelles Gebot:
- 2.450,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 2.450,00 €
Versand: Post
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- h**u**r
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- 12
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Dokumente zur Auktion
Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.
Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 16/2 und 18
Brilliant-Schmuckset bestehend
Venezianer- Kette, 50cm mit Anhänger mit 5 Brillanten (1kl. Stein fehlt)
mit zus. Ca. 1,05ct und
Ohrclips mit 4 Brillianten mit zus. ca. 1,5ct.
Alle Steine Mittlere Reinheit, Mittlerer Farbgrad
Metallwert: € 657,30
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Dokumente zur Auktion
Artikelbeschreibung
Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.
Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 16/2 und 18
Brilliant-Schmuckset bestehend
Venezianer- Kette, 50cm mit Anhänger mit 5 Brillanten (1kl. Stein fehlt)
mit zus. Ca. 1,05ct und
Ohrclips mit 4 Brillianten mit zus. ca. 1,5ct.
Alle Steine Mittlere Reinheit, Mittlerer Farbgrad
Metallwert: € 657,30
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Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 20.12.2023 20:13:00
- Artikelstandort:
- Justiz-Auktions-Zentrum Wien

Dr. Adolf Schärf Platz 3

1220 Wien
- Bundesland:
- Wien
- Verkäufer:
- Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
- Versandart:
- Post
- Versandkosten:
7,31 €
- Versicherungskosten:
- 0,00 €
- Versand nach:
- EU
- Lieferdetails:
- Versandkosten EU weit € 16,81

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Achtung:

Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden!
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Rechtsform:
Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung

Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)

Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)

Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)

Sofortkauf ausgeschlossen!

Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)

Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.