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Einspuriges Kleinkraftrad L1e-B “TAILG R8 600W RKS”

Einspuriges Kleinkraftrad L1e-B “TAILG R8 600W RKS”

Österreich Fahne
Auktion ID197362
Schätzwert:
50,00 €
Startgebot:
25,00 €
Aktuelles Gebot:
25,00 €
Aktuelles Gebot:
25,00 €

Versand: Selbstabholung
Endet in: 11 Tage, 3 Stunden, 20 Minuten

Höchstbietender
U**a**9
Anzahl Gebote
2
Anzahl Klicks
137
Anzahl Beobachter
4

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Einspuriges Kleinkraftrad L1e-B “TAILG R8 600W RKS”
FIN: LGMMWB1Z0M3C00910
Gesamtlaufleistung in km abgelesen: nicht ablesbar
Es handelt sich vermutlich um ein Baujahr 2020/2021!
Fiktiv wird der 01.01.2021 angenommen!
ohne Schlüssel/Papiere
Leider keine Besichtigung möglich!
Eine genauere Beschreibung (Gutachten) des Fahrzeuges samt mehreren Fotos entnehmen Sie bitte aus der angehängten PDF-Datei!

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Einspuriges Kleinkraftrad L1e-B “TAILG R8 600W RKS”
FIN: LGMMWB1Z0M3C00910
Gesamtlaufleistung in km abgelesen: nicht ablesbar
Es handelt sich vermutlich um ein Baujahr 2020/2021!
Fiktiv wird der 01.01.2021 angenommen!
ohne Schlüssel/Papiere
Leider keine Besichtigung möglich!
Eine genauere Beschreibung (Gutachten) des Fahrzeuges samt mehreren Fotos entnehmen Sie bitte aus der angehängten PDF-Datei!

Details

Auktion endet in
11 Tage, 3 Stunden, 20 Minuten
Endet am:
11.06.2025 20:08:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Selbstabholung
Abholdetails:
Selbstabholung 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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