Antwort:
Nichts weiter, als die Informationen aus dem Zertifikat und dem Gutachten. Weitere Informationen können auch aus Datenschutz- und Urheberrechtsgründen zur Herkunft nicht gemacht werden.
Antwort:
Da es sich um eine Kunstwerk handelt, verweise ich diesbezüglich auf das Zertifikat des Künstlers über die Echtheit und das Gutachten in der Anlage. Ein Zweifel an der Echtheit besteht aktuell auch nicht. Weitere Goldkugeln des Künstlers wurden bereits verkauft. Bisher sind keine Anhaltspunkte über etwaige Fälschungen bekannt. Im Bezug auf die Prüfung konnten lediglich eventuelle Prüfungen ausfindig gemacht werden, die zum einem mit einer Beschädigung oder Zerstörung des Kunstwerkes einhergehen würden, zum anderen keine einhundertprozentige Garantie darstellen würden, da zumindest geringfügige Restzweifel bestehen blieben. Sollte sich kurzfristig eine aussagekräftige Prüfmöglichkeit ergeben, wird die Versteigerung entsprechend ergänzt.
Antwort:
Da es sich um Pfandgut aus einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, gelten entsprechend die gesetzlichen Bestimmungen für die Verwertung des Pfandgutes. Eine Versteigerung im Internet ist daher über die Plattform Justizauktion abzuwickeln.
Antwort:
Danke für ihre Hinweise, ich verweise auf die bisherigen Beantwortungen. Ich war beim Herstellungsprozess durch den Künstler nicht anwesend. Es ist jedoch üblich, dass beim Herstellungsprozess der Kugel Verluste entstehen.
Antwort:
Guten Tag, mittlerweile wurde meinerseits die Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) bei der Pfandkammer in Auftrag gegeben. Die Organisation der minimalinvasiven qualitativen als auch quantitativen Analyse sowie der Transport zum Prüfinstitut ist noch in der Abwicklung. Im Falle der anzunehmenden Verzögerung über das Auktionsende hinaus werde ich dem Ersteigerer das Pfandobjekt erst nach Vorlage des positiven Gutachtens aushändigen können. Im Falle eines negativen Gutachtens wird dem Ersteigerer der Kaufpreis zurückerstattet. Eigene Gutachterkosten des Ersteigerers fallen nicht an und werden auch von mir nicht erstattet.
Antwort:
Grund hierfür ist, dass wir für die Durchführung einer RFA eine nicht abgerundete Fläche benötigen.
Da der Test jedoch zerstörungsfrei durchgeführt werden muss, können unsere Geräte keine genaue Messung auf der Rundung durchführen.
Zu groß ist hier die Gefahr, dass die Ergebnisse verfälscht werden.
Die RFA misst ebenso nur die Oberfläche des Materials. Einen Kern, zB aus Wolfram, kann, je nach Dicke der Vergoldung, die RFA unter Umständen nicht erkennen.
Die Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) wurde nunmehr seitens des Prüfinstitutes abgewählt. Ich zitiere aus der Anfrage wie folgend beschrieben: "...
Da wir dieses Risiko durch das Ausstellen eines möglicherweise falschen Analysezertifikates nicht eingehen möchten, müssen wir diese Dienstleistung ablehnen...".
Damit ist es - trotz meiner umfangreichen Bemühungen - nicht möglich eine externe Materialprüfung vornehmen zu lassen. Ich verweise daher auf die eingestellten Dokumente und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Antwort:
Guten Tag, im Rahmen der Justizauktion wird kein Aufgeld und keine Mehrwertsteuer fällig.