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Ring mit Ametyst 5,6 g in 585er Gold

Ring mit Ametyst 5,6 g in 585er Gold

Österreich Fahne
Auktion ID196906
Schätzwert:
420,00 €
Startgebot:
244,00 €
Aktuelles Gebot:
304,00 €
Aktuelles Gebot:
304,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
g**H**H
Anzahl Gebote
6
Anzahl Klicks
431
Anzahl Beobachter
12

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 3
Ring mit Ametyst 5,6 g in 585er Gold
Materialwert: € 244,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

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Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 3
Ring mit Ametyst 5,6 g in 585er Gold
Materialwert: € 244,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
27.05.2025 20:07:00
Artikelstandort:
Bezirksgericht Klagenfurt
Feldkirchner Straße 6
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Bundesland:
Kärnten
Verkäufer:
Gerichtsvollzieher Patrick Lechner
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 6,06 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 16,90
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mit, welchen Durchmesser, bzw. welche Ringgröße der angebotene Amethystring hat, denn diese ist in der Bewertung nicht angegben. Für Ihre Mühe und Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus, und verbleibe mit freundlichem Gruß

Frage wurde noch nicht freigeschaltet.

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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