Soundbar der Marke Sony HT-XT1 u.a.
	  		Auktion ID202437
	  
			
				- Schätzwert:
 
		  - 600,00 €
 
				- Startgebot:
 
			  		- 300,00 €
 
				- Aktuelles Gebot:
 
			  		- 0,00 €
 
				
				
			
	  		
				- Startgebot:
 
		  			- 300,00 €
 
	  		
	  		
				
					Versand: Selbstabholung
					Endet in: 13 Tage, 4 Stunden, 53 Minuten
				
				
			 
				
			
			
			
			
			
				- Höchstbietender
 
					- Keine Gebote
 
				- Anzahl Gebote
 
					- 0
 
				- Anzahl Klicks
 
					- 71
 
				- Anzahl Beobachter
 
					- 5
 
	  		
		 
	 
       
	
	Artikelbeschreibung
	
	
	
	
	Soundbar der Marke Sony HT-XT1 - Seriennummer: 5505298
gebraucht/Gebrauchsspuren vorhanden
Receiver der Marke Denon AVR-X2400HNEU – in Originalverpackung
Weitere Daten sind nicht bekannt!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
 
 
	
	
	
		
			
			Artikelbeschreibung
			
			
			
			
			Soundbar der Marke Sony HT-XT1 - Seriennummer: 5505298
gebraucht/Gebrauchsspuren vorhanden
Receiver der Marke Denon AVR-X2400HNEU – in Originalverpackung
Weitere Daten sind nicht bekannt!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
 
 
			
		 
		
			Details
			
				- Auktion endet in
 
					- 13 Tage, 4 Stunden, 53 Minuten
 
				- Endet am:
 
					- 17.11.2025 20:07:00
 
				- Artikelstandort:
 
					- Justiz-Auktions-Zentrum Wien

Dr. Adolf Schärf Platz 3

1220 Wien 
				- Bundesland:
 
					- Wien
 
				- Verkäufer:
 
					- Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
 
				- Versandart:
 
					- Selbstabholung
 
					- Abholdetails:
 
			- Selbstabholung 
 
				- Bezahlung:
 
				- Vorkasse durch Banküberweisung
 
			
		 
	
	
		
			
		
		
			
		
	
	
		
			Rechtsform:
			Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung 

Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO) 

Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO) 

Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO) 

Sofortkauf ausgeschlossen! 

Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO) 

Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.