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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Justiz-Auktion (im Folgenden: „Justiz-Auktion-AGB“) regeln die Nutzung der deutschsprachigen Website justiz-auktion.de sowie der damit in Zusammenhang stehenden Dienste, Applikationen und Anwendungen.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie die Justiz-Auktion benutzen. Durch Ihre Registrierung (zu vgl. § 4 der Justiz-Auktion-AGB) erkennen Sie die nachfolgenden Bedingungen an.

Allgemeine Bestimmungen:
§ 1 Leistungsbeschreibung
  1. Bei der Justiz-Auktion handelt es sich um eine von dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene, von den Landesjustizverwaltungen aller deutschen Bundesländer genutzte, permanente, öffentlich zugängliche Online-Versteigerungsplattform für Sachen und Rechte, die im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung im Rahmen von deren jeweiliger Aufgabenwahrnehmung zur Online-Versteigerung gebracht werden.
  2. Mittels der Justiz-Auktion wird eine Plattform angeboten, auf der ausschließlich durch (Justiz-)Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher und Organe der Rechtspflege Sachen und Rechte angeboten (in dieser Eigenschaft nachfolgend: „Veräußerer“) und von natürlichen und juristischen Personen erworben (in dieser Eigenschaft nachfolgend: „Erwerber“) werden können, sofern deren Angebot oder Erwerb nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder diese Justiz-Auktions-AGB verstößt. Die Justiz-Auktion selbst bietet keine Artikel an und wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern dieser Website geschlossenen Verträge. Sämtliche Veräußerungen erfolgen nicht im Namen oder auf Rechnung der Justiz-Auktion. Die jeweiligen Veräußerer handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  3. Soweit es Auktionen der Republik Österreich betrifft, gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
  4. Die Justiz-Auktion ist bemüht, dass ihre Services ohne Unterbrechungen verfügbar und Übermittlungen fehlerfrei sind. Zugleich wird versucht, die Häufigkeit und Dauer vorübergehender Unterbrechungen oder Beschränkungen zu begrenzen. Durch die Beschaffenheit des Internets sowie notwendige Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung neuer Einrichtungen oder Dienste kann dies jedoch nicht garantiert werden. Die über diese Website angebotenen Dienstleistungen werden daher unter Ausschluss jeglicher Zusicherung hinsichtlich Verfügbarkeit und Qualität zur Verfügung gestellt.
§ 2 Versteigerbare Gegenstände
  1. Versteigert werden
    1. nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts:
      bewegliche Sachen und Rechte, an denen das Land bei der Durchführung der ihm durch Gesetz besonders übertragenen Aufgaben Pfandrechte oder andere Rechte erworben hat, insbesondere in Fällen der Notveräußerung nach § 111p der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO),
    2. nach den Vorschriften des Privatrechts (§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)):
      • ausgesonderte Sachen des Verwaltungsgebrauchs,
      • bewegliche Sachen, an denen das Land bei der Durchführung der ihm durch Gesetz besonders übertragenen Aufgaben Eigentumsrechte erworben hat,
      • Fundsachen (§§ 965, 978, 979 BGB) einschließlich unanbringbarer Sachen (§ 983 BGB) und
    3. nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 814 ff. der Zivil-prozessordnung (ZPO)) und den Landesrechtsverordnungen gemäß § 814 Absatz 3 ZPO:
      • Sachen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO gepfändet worden sind,
      • Sachen, die von Gerichtsvollziehern gemäß § 885 Absatz 4 ZPO i. V. m. §§ 806, 814 und 817 ZPO veräußert werden (Räumungsgut),
      • nach § 1233 Abs. 2 BGB Pfandsachen, wenn der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt hat.
  2. Nicht versteigert werden dürfen:
    Gegenstände, deren Versteigerung in der Justiz-Auktion dem Ansehen der Justiz oder der öffentlichen Verwaltung zu schaden geeignet ist, insbesondere Waffen jeglicher Art (auch Messer, Speere, Schwerter), pornografische und gewaltverherrlichende Schriften oder Datenträger.
§ 3 Teilnahmeberechtigung und -ausschluss
  1. Der Zugang zur Justiz-Auktion steht grundsätzlich jeder Person unter der Adresse https://www.justiz-auktion.de offen. Zur Teilnahme an der Auktion zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Auktion erklärt hat.
  2. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist.
  3. Bei Versteigerungen nach dem Zwangsvollstreckungsrecht sind der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen.
§ 4 Registrierung
  1. Die Anmeldung zur Justiz-Auktion erfolgt durch Eröffnung eines Justiz-Auktions-Kontos unter Zustimmung zu diesen Justiz-Auktions-AGB und der Datenschutzerklärung.
  2. Für die Registrierung bei der Justiz-Auktion sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (ggf. Firma) und Anschrift, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Der Benutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen.
  3. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, insbesondere die E-Mail-Adresse, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
  4. Die teilnehmende Person ist zudem verpflichtet, die Justiz-Auktion umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Justiz-Auktions-Konto von Dritten missbraucht wurde.
  5. Soweit ein Anspruch auf Erhalt einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besteht, wird diese elektronisch erteilt.
§ 5 Aufhebung der Registrierung
  1. Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname, ggf. Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername zu richten an das
    Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen
    bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm
    Heßlerstraße 53
    59065 Hamm
    (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de)
  2. Die Aufhebung der Registrierung erfolgt, sobald die persönlichen Daten zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat.
§ 6 Ausschluss von einer Versteigerung und von der Justiz-Auktion
  1. Teilnehmende Personen können unter folgenden Bedingungen von einer Versteigerung ausgeschlossen werden:
    1. bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung,
    2. bei Gebotsabgabe unter Nutzung nicht autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse,
    3. bei unberechtigter Nichtzahlung oder -abnahme eines ersteigerten Artikels (§ 8 Nr. 1 Justiz-Auktions-AGB),
    4. in Fällen eines Verstoßes gegen § 3 Justiz-Auktions-AGB.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die (Justiz-)Behörde bzw. der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss wird dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitgeteilt.
  3. Bei schwerwiegenden oder mehrfachen Verstößen nach § 6 Ziff. 1 a) bis d) Justiz-Auktions-AGB können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Bereich der Justiz-Auktion ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm. Die betroffene Person wird von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Sie darf in diesem Fall die Dienste der Justiz-Auktion nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Ein Ausschluss hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von bereits bei der Justiz-Auktion zustande gekommenen Verträgen. Über eine Aufhebung der Sperrung wird auf Verlangen frühestens nach zwei Jahren entschieden.
§ 7 Ablauf der Versteigerungen
  1. Zur Versteigerung gelangen die auf der Website der Justiz-Auktion eingestellten Artikel. Sie werden durch die Artikel-Nummer eindeutig gekennzeichnet und durch Beschreibung (einschließlich Versand- und Zahlungsmodalitäten) sowie mindestens ein Foto ausgewiesen. Maßgeblich ist immer die Beschreibung. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Die Versteigerung beginnt und endet zu den von den Justizbehörden bzw. Gerichtsvollziehern bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
  3. Versteigerungen können wie folgt abgebrochen werden:
    1. Auktionen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts: jederzeit;
    2. bei Auktionen nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts gelten die jeweiligen Bestimmungen der Landesrechtsverordnungen gemäß § 814 Absatz 3 ZPO.
    3. Jede Auktion, bei der nicht versteigerungsfähige Gegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Justiz-Auktions-AGB angeboten werden: jederzeit

    Zur Durchführung des Abbruchs berechtigt ist der jeweilige Veräußerer und in den Fällen des § 7 Nr. 3 c) Justiz-Auktions-AGB zusätzlich das Projektbüro der Justiz-Auktion bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm.

    Mit einem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.
  4. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z. B. so genannten "Sniper"-Programmen) ist unzulässig.
  5. Gebote, Gebotsschritt und Bietagent:
    1. Die Versteigerung beginnt für jeden Artikel mit einem Mindestgebot. Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Davon unabhängig kann auch ein höheres Gebot abgegeben werden.
    2. Um ein vorliegendes Gebot überbieten zu können, gelten mindestens folgende Gebotsschritte:
        Gebot                             Gebotsschritt
      • bis 25,00 Euro                     1,00 Euro
      • bis 50,00 Euro                     2,00 Euro
      • bis 100,00 Euro                   5,00 Euro
      • bis 500,00 Euro                 10,00 Euro
      • bis 1000,00 Euro               20,00 Euro
      • bis 5000,00 Euro               50,00 Euro
      • über 5000,00 Euro           100,00 Euro
    3. Es wird ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot der den Bietagent in Anspruch nehmenden Person innerhalb des vorgegebenen Rahmens (Maximalgebot) automatisch schrittweise um den an das jeweils vorherige Gebot angepassten Gebotsschritt erhöht, bis die Person ggf. wieder Höchstbietender ist. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt.
  6. Die Erteilung des Zuschlags erfolgt nach folgender Regelung:
    1. Versteigerung nach dem privaten Recht: die Person, die am Ende der Versteigerung zuerst das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag.
    2. Im Übrigen: der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Absatz 1 Satz 1 ZPO erreichende Gebot abgegeben hat.

    Die Person, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, wird hierüber per E-Mail benachrichtigt.
  7. Der Meistbietende wird über die Versand- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail informiert. Der Betrag des Höchstgebotes und anfallende Versandkosten sind umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der E-Mail gemäß Satz 1 auf das vom Veräußerer genannte Konto zu zahlen. Die Versendung oder – im Falle der Selbstabholung – die Übergabe der zugeschlagenen Sache und die Übertragung des zugeschlagenen Rechts erfolgen erst nach vollständiger Zahlung des Betrages des Höchstgebotes und anfallender Versandkosten.
  8. Sofern die Abholung des Artikels vereinbart ist, hat diese innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der E-Mail zu § 7 Nr. 6 Satz 2 Justiz-Auktions-AGB zu erfolgen. Dabei weist sich der Erwerber bei der Abholung des Artikels durch seinen Personalausweis oder Reisepass aus und legt etwaige weitere erforderliche Nachweise vor.
  9. Artikel, die nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollen, können Importzöllen und -steuern unterliegen. Jegliche Zölle/Steuern sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, vom Erwerber zu tragen. Da sich Zollregelungen von Land zu Land stark unterscheiden, kann es sich als Bieter außerhalb Deutschlands empfehlen, vor einer Gebotsabgabe die örtlich zuständige Zollbehörde für nähere Informationen zu kontaktieren.
§ 8 Wiedereinstellung eines Artikels; Schadenersatzpflicht
  1. Im Falle von Versteigerungen nach den Vorschriften des öffentlichen oder privaten Rechts wird der Artikel erneut versteigert, wenn der Meistbietende nach Ablauf der Frist zu § 7 Nr. 7 bzw. 8 Justiz-Auktions-AGB nicht innerhalb einer vom Veräußerer gesetzten weiteren Frist den Artikel bezahlt und abgenommen hat. Der frühere Meistbietende darf bei der erneuten Versteigerung nicht mitbieten. Er haftet für einen etwaigen Ausfall, der bei der erneuten Versteigerung entsteht, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.
  2. Im Falle einer Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht gilt § 817 Absatz 3 ZPO.
§ 9 Urheberrecht und Verwendungsbeschränkung
  1. Die Inhalte der Justiz-Auktion dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung der Justiz-Auktion kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.
  2. Der Veräußerer räumt der Justiz-Auktion und dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen als Plattformbetreiber das Recht ein, die von ihm eingestellten Produktfotos für einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden (Nutzungsrecht).
  3. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Justiz-Auktion zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören.
Besondere Bestimmungen für Versteigerungen nach Zwangsvollstreckungsrecht:
§ 10 Versteigerungen nach Zwangsvollstreckungsrecht
  1. Für Versteigerungen nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts gelten die Bestimmungen des jeweiligen Ausgebotes.
  2. Für den Verkauf von Pfandsachen, für den der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt hat (§ 1233 Abs. 2 BGB), gilt § 445 BGB.
  3. Im Übrigen stehen dem Erwerber Gewährleistungsansprüche gemäß § 806 ZPO nicht zu.
  4. Auch besteht kein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB).
Besondere Bestimmungen für Verbraucher und Unternehmer bei Versteigerungen nach den Vorschriften des öffentlichen oder privaten Rechts:
§ 11 Anwendungsbereich
  1. Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so findet § 12 Justiz-Auktions-AGB Anwendung.
  2. Ist der Erwerber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, so gilt § 13 Justiz-Auktions-AGB.
§ 12 Bestimmungen für Verbraucher
  1. Überlassene Unterlagen
    An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen an den Veräußerer unverzüglich zurückzusenden.
  2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Annahme-/Schuldnerverzug
    Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Gefahrübergang bei Versendung
    1. Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, geht mit der Absendung an den Erwerber bzw. – im Fall der Selbstabholung – durch Übergabe an den Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über.
    2. Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. mit Annahmeverzug auf den Erwerber über.
  5. Gewährleistungsausschluss
    1. Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels (§ 806 ZPO).
    2. Im Übrigen gilt Nr. 6.
  6. Gewährleistung und Haftung
    1. Handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, im Übrigen beträgt sie zwei Jahre, jeweils gerechnet ab der Ablieferung der Sache. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
    2. Bei Sach- oder Rechtsmängeln stehen dem Erwerber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
    3. Der Veräußerer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Veräußerer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    4. Der Veräußerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Beamten und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
    5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Widerrufsrecht
    1. Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, hat der Erwerber kein Widerrufsrecht.
    2. Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des privaten Rechts steht dem Erwerber unter den Voraussetzungen des § 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu.
    3. In den Fällen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 sowie Nr. 6 und Nr. 8 BGB besteht ein Widerrufsrecht jedoch nicht. Dies sind im Einzelnen:
      • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
      • Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
      • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
      • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
      • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
      • Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
    4. Gleichfalls besteht kein Widerrufsrecht bei eingezogenen oder für verfallen erklärten Waren (§ 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB).
    5. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts regelt die Einzelheiten die Widerrufsbelehrung der Justiz-Auktion, die wie folgt lautet:

      "Widerrufsbelehrung“

      Widerrufsrecht
      Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
      Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

      Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Veräußerer der Ware mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Widerrufsformular auch auf unserer Website (https://www.justiz-auktion.de/widerrufsformular) elektronisch ausfüllen und an die E-Mail-Adresse: widerruf@justiz-auktion.de übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird Ihnen die Justiz-Auktion unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

      Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

      Folgen des Widerrufs
      Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Ihnen der Veräußerer alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von dem Veräußerer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei dem Veräußerer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Veräußerer dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Veräußerer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

      Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie den Veräußerer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an den Veräußerer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
      Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

      Für einen etwaigen Wertverlust der Ware müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."
      (Diese Belehrung ist abrufbar unter https://www.justiz-auktion.de/widerrufsbelehrung)

      Zur Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts kann das elektronische Widerrufsformular der Justiz-Auktion (abrufbar unter: https://www.justiz-auktion.de/widerrufsformular, Ablageort: „Informationen - Bedingungen“ auf der Website -) verwendet werden. Bei Verwendung des Formulars erhält der Erwerber unverzüglich eine elektronische Bestätigung des Zugangs der Widerrufserklärung.

  8. Sonstiges
    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 13 Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr
  1. Geltungsbereich
    1. Entgegenstehende oder von den Justiz-Auktion-AGB abweichende Bedingungen des Erwerbers werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.
    2. Die Justiz-Auktion-AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Erwerber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  2. Überlassene Unterlagen
    An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen dem Veräußerer unverzüglich zurückzusenden.
  3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Annahme-/Schuldnerverzug
    Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Gefahrübergang bei Versendung
    Wird die Ware auf Wunsch des Erwerbers an diesen versandt, so geht mit der Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person bzw. Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  6. Gewährleistungsausschluss
    1. Im Rahmen der öffentlichen Versteigerung hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels (§ 806 ZPO).
    2. Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, und handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so ist die Haftung wegen eines Mangels im Rechte oder eines Sachmangels ausgeschlossen.
    3. Im Übrigen gilt Nr. 7.
  7. Gewährleistung, Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress sowie Haftung im Übrigen
    1. Gewährleistungsrechte des Erwerbers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung bei dem Erwerber. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Veräußerers einzuholen.
    3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel auf-weisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Veräußerer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Erwerber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Erwerber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, soweit der Veräußerer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
    6. Rückgriffsansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer bestehen nur insoweit, als der Erwerber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Buchstabe a) bleibt unberührt.
    7. Der Veräußerer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Veräußerer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    8. Der Veräußerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Beamten und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
    9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Sonstiges
    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veräußerers, sofern sich aus der Zuschlagsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 14 Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Verantwortlichkeit liegt allein bei dem Veräußerer.

§ 15 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen für die Justiz-Auktion ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

0.00087213516235352