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Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger
Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger
Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger
Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger

Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger

Österreich Fahne
Auktion ID198739
Schätzwert:
120,00 €
Startgebot:
60,00 €
Aktuelles Gebot:
90,00 €
Aktuelles Gebot:
90,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
F**e**5
Anzahl Gebote
7
Anzahl Klicks
171
Anzahl Beobachter
3

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger
Gehäusematerial: Stahl geschwärzt - Gehäusedurchmesser: 44 mm
Uhrwerk: Quartz - Referenznummer: TH340.1.34.2328
Zustand: Uhr steht, Batterie leer, ohne Gewähr auf Dauerfunktion, neuwertig!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

 


 

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Tommy Hilfiger
Gehäusematerial: Stahl geschwärzt - Gehäusedurchmesser: 44 mm
Uhrwerk: Quartz - Referenznummer: TH340.1.34.2328
Zustand: Uhr steht, Batterie leer, ohne Gewähr auf Dauerfunktion, neuwertig!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

 


 

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
15.07.2025 20:07:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,06 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU weit € 17,90
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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