Nr. | 160252 |
Artikel | BMW X83 |
Kategorie | Fahrzeuge |
Verkäufer | Hauptgerichtsvollzieherin Ma Richter |
Aktenzeichen | 29 DR 630/22 |
Startpreis | 2.000,00 € |
Höchstgebot | 4.905,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 16.08.2022 - 17:05 |
Endtermin | 22.08.2022 - 14:00 |
Beschreibung | Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: BMW X83 Versteigert wird der BMW X83 (siehe Lichtbilder). Auf der hier vorliegenden Zulassungsbescheinigung unter Ziffer B sind 0 Vorhalter eingetragen. Das Fahrzeug steht seit ca. 3 1/2 Jahren. Die Batterien sind entladen oder defekt. Dem Ersteher kann jedoch bei Abholung Starthilfe geleistet werden. Besser ist es jedoch, dass Auto mit einem Abschlepper abzuholen. Das Fahrzeug kann vorab nicht besichtigt werden, da dies auf einem verschlossenen Gelände der VPI Nürnberg verwahrt wird. Dem Ersteher wird der Abholort nach Zahlung des Kaufpreises genannt. Das Fahrzeug wurde bei Sicherstellung so nah am Zaun abgestellt, dass keine besseren Lichtbilder von der Heckansicht gefertigt werden konnten. Bitte lesen Sie die bereit gestellten Fahrzeuginformationen. Darüber hinaus ist über das Fahrzeug nichts bekannt bzw. wurden der Gerichtsvollzieherin keinerlei weitere Informationen überlassen. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Fahrzeug ab. Es können keine weiteren Angaben hierzu gemacht werden. Die Gerichtsvollzieherin wurde lediglich mit der Verwertung beauftragt. Ihr liegen keine weiteren Informationen vor, die eine weitergehende Auskunft über das Fahrzeug ermöglichen würden. |
Zustand | |
PDF-Datei | |
Land | Deutschland |
Bundesland | Bayern |
Postleitzahl | 90461 |
Standortdetails | 90431 Nürnberg 
Bayern |
Versand- & Zahlungsdetails | |
Versendungsart | Selbstabholung |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). |
Öffentliche Fragen | Antwort: |
Bilder | |
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