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Druckansicht

Nr.
164404
Artikel
19 Bistroschürzen (Vorbinder)
Kategorie
Bekleidung
Sonstiges
Verkäufer
Obergerichtsvollzieher Dipl.Rpfl.(FH) Kluge
Aktenzeichen
1029/21 Nr. 76
Startpreis
5,00 €
Höchstgebot
27,00 €
Gewinner
****
Auktion endet in
Auktion beendet
Starttermin
02.12.2022 - 14:54
Endtermin
11.12.2022 - 17:45
Beschreibung

19  Bistroschürzen (sogenannte Vorbinder) in hellblau, Maße ca. 96 cm breit x 81 cm lang, nur 1x als Beispiel fotografiert

Ideal für Gastro

Scheinen alle ungetragen zu sein, haben aber teilweise Lagerspuren

Die obigen Angaben dienen lediglich der besseren Beschreibung der Gegenstände, sind jedoch nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.

Gehen Sie grundsätzlich von getragener Ware aus, da eine eindeutige Bestimmung nicht ohne weiteres möglich ist. Ist die Ware augenscheinlich ungetragen, ist dies gesondert erwähnt.

Grundsätzlich befinden sich die Gegenstände in dem Erhaltungsgrad wie auf den Fotos ersichtlich. Beachten Sie Farbspiegelungen bei den Aufnahmen.

Gewährleistung ausgeschlossen, kein Widerrufsrecht, keine Rückgabe der ersteigerten Sache möglich. 

Selbstabholung und Barzahlung bis spätestens 15.12.22 möglich,  Weihnachtsbedingt ist der Versand zwar möglich, aber nicht bis Weihnachten zugesichert.

Zustand
PDF-Datei  
Land
Deutschland
Bundesland
Sachsen
Postleitzahl
01069
Standortdetails
01069 Dresden, Schnorrstraße 70
Versand- & Zahlungsdetails
Vorkasse, Selbstabholung, Versand nur nach Absprache und vorheriger Übernahme der Versandkosten möglich, kein Ausland, keine Sondergebiete, keine Inseln, Kosten betragen ca. 8-10 EUR
Versendungsart
Hermes
Versandkosten
10,00 €
Versicherungskosten
0,00 €
Internationaler Versand
Nein
Bezahlung
Vorkasse oder Barzahlung
Rechtsform
Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB).
Öffentliche Fragen
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gesamt
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