Nr. | 164404 |
Artikel | 19 Bistroschürzen (Vorbinder) |
Kategorie | Bekleidung Sonstiges |
Verkäufer | Obergerichtsvollzieher Dipl.Rpfl.(FH) Kluge |
Aktenzeichen | 1029/21 Nr. 76 |
Startpreis | 5,00 € |
Höchstgebot | 27,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 02.12.2022 - 14:54 |
Endtermin | 11.12.2022 - 17:45 |
Beschreibung | 19 Bistroschürzen (sogenannte Vorbinder) in hellblau, Maße ca. 96 cm breit x 81 cm lang, nur 1x als Beispiel fotografiert Ideal für Gastro Scheinen alle ungetragen zu sein, haben aber teilweise Lagerspuren Die obigen Angaben dienen lediglich der besseren Beschreibung der Gegenstände, sind jedoch nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Gehen Sie grundsätzlich von getragener Ware aus, da eine eindeutige Bestimmung nicht ohne weiteres möglich ist. Ist die Ware augenscheinlich ungetragen, ist dies gesondert erwähnt. Grundsätzlich befinden sich die Gegenstände in dem Erhaltungsgrad wie auf den Fotos ersichtlich. Beachten Sie Farbspiegelungen bei den Aufnahmen. Gewährleistung ausgeschlossen, kein Widerrufsrecht, keine Rückgabe der ersteigerten Sache möglich. Selbstabholung und Barzahlung bis spätestens 15.12.22 möglich, Weihnachtsbedingt ist der Versand zwar möglich, aber nicht bis Weihnachten zugesichert. |
Zustand | |
PDF-Datei | |
Land | Deutschland |
Bundesland | Sachsen |
Postleitzahl | 01069 |
Standortdetails | 01069 Dresden, Schnorrstraße 70 |
Versand- & Zahlungsdetails | Vorkasse, Selbstabholung, Versand nur nach Absprache und vorheriger Übernahme der Versandkosten möglich, kein Ausland, keine Sondergebiete, keine Inseln, Kosten betragen ca. 8-10 EUR |
Versendungsart | Hermes |
Versandkosten | 10,00 € |
Versicherungskosten | 0,00 € |
Internationaler Versand | Nein |
Bezahlung | Vorkasse oder Barzahlung |
Rechtsform | Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB). |
Öffentliche Fragen | |
Bilder | |
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