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Inhalt:

(Stand: Juni 2015)

Durch die Registrierung (s. Nr. 3) werden die nachfolgenden Bedingungen für eine Teilnahme an der Justiz-Auktion anerkannt:

1. Veranstalter der Justiz-Auktion

Die Justizverwaltung veranstaltet unter www.justiz-auktion.de eine permanente öffentlich zugängliche Justiz-Auktion. Die Versteigerung wird von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern durchgeführt.

2. Versteigert werden:

a) nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts:
bewegliche Sachen und Rechte, an denen das Land bei der Durchführung der ihm durch Gesetz besonders übertragenen Aufgaben Pfandrechte oder andere Rechte erworben hat,

b) nach den Vorschriften des Privatrechts (§ 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)):
aa) ausgesonderte Sachen des Verwaltungsgebrauchs,
bb) bewegliche Sachen, an denen das Land bei der Durchführung der ihm durch Gesetz besonders übertragenen Aufgaben Eigentumsrechte erworben hat,
cc) Fundsachen (§§ 965, 978, 979 BGB) einschließlich unanbringbarer Sachen (§ 983 BGB) und

c) nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 814 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)) und den Landesrechtsverordnungen gemäß § 814 Absatz 3 ZPO:
aa) Sachen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO gepfändet worden sind,
bb) Sachen, die von Gerichtsvollziehern gemäß § 885 Absatz 4 ZPO i. V. m. §§ 806, 814 und 817 ZPO veräußert werden.

Nicht versteigert werden Gegenstände, deren Versteigerung in der Justiz-Auktion dem Ansehen der Justiz zu schaden geeignet ist, insbesondere Waffen jeglicher Art (auch Messer, Speere, Schwerter), pornografische und gewaltverherrlichende Schriften oder Datenträger.

Auktionen, mit denen dennoch solche Gegenstände versteigert werden, können – unbeschadet der Regelungen in Nr. 4. d) Satz 3 und 4 – von der Justizverwaltung unverzüglich abgebrochen werden.

3. Registrierung und Teilnahmeberechtigung

a) Der Zugang zur Auktion steht grundsätzlich jedem unter der Adresse http://www.justiz-auktion.de offen. Zur Teilnahme an der Auktion zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Auktion erklärt hat. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind die Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist. Bei Versteigerungen gemäß Nr. 2 c) sind der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen.

b) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.

c) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername zu richten an:

Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
(kompetenzzentrum-nrw@justiz-auktion.de)

Im Falle des Zuschlags auf einen Artikel werden die Daten und der Vertragstext der den Artikel versteigernden Justizbehörde bzw. dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt. Der Vertragstext wird dem Erwerber zugänglich gemacht. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung etwa noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an etwaige wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

d) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Buchst. a) oder Nr. 4 e) Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Auf die besonderen Ausschlusstatbestände in Nr. 5 (Nichtzahlung und –abnahme versteigerter Artikel) wird hingewiesen. Über den Ausschluss entscheidet die Justizbehörde bzw. der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss wird dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitgeteilt.

e) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Buchst. d)  können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Bereich der Justiz-Auktion ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt.

4. Ablauf der Versteigerung und Rechtsgrundlagen

a) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Artikel. Sie werden durch die Artikel-Nummer eindeutig gekennzeichnet und durch Beschreibung (einschließlich Versand- und Zahlungsmodalitäten) und eventuell ein oder mehrere Fotos ausgewiesen. Maßgeblich ist immer die Beschreibung. Vertragssprache ist Deutsch.

b) Es gelten, soweit es sich um Versteigerungen nach den Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts gemäß Nr. 2 a) und b) handelt, die Besonderen Verkaufsbedingungen. Dies gilt auch für Haftungs- und Gewährleistungsansprüche sowie - bei Versteigerungen nach den Vorschriften des privaten Rechts gemäß Nr. 2 b) - für das Widerrufsrecht (§ 312 g Abs. 1 i. V. m. § 355 ff. BGB).

c) Für Versteigerungen nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß Nr. 2 c) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Ausgebotes. Gewährleistungsansprüche stehen dem Erwerber insofern gemäß § 806 ZPO nicht zu. Auch besteht - ebenso wie bei Versteigerungen nach öffentlichem Recht gemäß Nr. 2 a) - kein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB).

d) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von den Justizbehörden bzw. Gerichtsvollziehern bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt. Versteigerungen gemäß Nr. 2 a) und b) können jederzeit abgebrochen werden. Für den Abbruch einer Versteigerung gemäß Nr. 2 c) gelten die jeweiligen Bestimmungen der Landesrechtsverordnungen gemäß § 814 Absatz 3 ZPO. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

e) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z. B. so genannten "Sniper"-Programmen) ist unzulässig. Die Versteigerung beginnt für jeden Artikel mit einem Mindestgebot. Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Davon unabhängig kann auch ein höheres Gebot abgegeben werden. Es  wird ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot  der den Bietagent in Anspruch nehmenden Person innerhalb des vorgegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht, bis die Person wieder Höchstbietender ist. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Die Person, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, erhält im Falle der Versteigerung gemäß Nr. 2 a) und b) den Zuschlag. Im Fall der Versteigerung gemäß Nr. 2 c) ist der Person der Zuschlag erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Absatz 1 Satz 1 ZPO erreichende Gebot abgegeben hat. Die Person, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, wird hierüber per E-Mail benachrichtigt. Bei einer Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts (Nr. 2 a)) gilt die Benachrichtigung als Erteilung des Zuschlags durch die für die Verwertung zuständige Behörde. Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des Privatrechts (Nr. 2 b)) und des Zwangsvollstreckungsrechts (Nr. 2c)) ist in einer E-Mail über den erteilten Zuschlag zu unterrichten.

f) Der Meistbietende wird über die Versand- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail informiert. Der Betrag des Höchstgebotes und anfallende Versandkosten sind umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 auf das vom Veräußerer genannte Konto zu zahlen. Die Versendung oder – im Falle der Selbstabholung – die Übergabe der zugeschlagenen Sache und die Übertragung des zugeschlagenen Rechts erfolgen erst nach vollständiger Zahlung des Betrages des Höchstgebotes und anfallender Versandkosten.

g) Sofern die Abholung des Artikels vereinbart ist, weist sich der Erwerber bei der Abholung des Artikels durch seinen Personalausweis oder Reisepass und den Ausdruck der erhaltenen Unterrichtung über das höchste Gebot/den Zuschlag aus und legt etwaige weitere erforderliche Nachweise (z. B. bei Spirituosen: Altersnachweis) vor.

5. Erneutes Angebot

Im Falle von Versteigerungen gemäß Nr. 2 a) und b) wird der Artikel erneut versteigert, wenn der Meistbietende nach Ablauf der Frist zu § 3 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 der Besonderen Verkaufsbedingungen nicht innerhalb einer vom Veräußerer gesetzten weiteren Frist den Artikel bezahlt und abgenommen hat. Der frühere Meistbietende darf bei der erneuten Versteigerung nicht mitbieten. Er haftet für einen etwaigen Ausfall, der bei der erneuten Versteigerung entsteht, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös. Im Falle einer Versteigerung gemäß Nr. 2 c) gilt § 817 Absatz 3 ZPO.

6. Ausschluss von Verfügbarkeit und Qualität

Die über diese Website angebotenen Dienstleistungen werden unter Ausschluss jeglicher Zusicherung hinsichtlich Verfügbarkeit und Qualität zur Verfügung gestellt.

7. Systemintegrität

Die Inhalte der Justiz-Auktion dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung der Justiz-Auktion kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden.
Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Justiz-Auktion zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören.

8. Änderung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen

Die Justiz-Auktion kann die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten Bedingungen werden vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Teilnehmende Personen können  den geänderten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen. Geschieht dies nicht, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Die Justiz-Auktion wird auf die Zwei-Wochen-Frist gesondert hinweisen.

9. Besondere Verkaufsbedingungen

Die Ausweisung von Umsatzsteuer findet nicht statt. Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten für Versteigerungen gemäß Nr. 2 a) und b) die Besonderen Verkaufsbedingungen.

10. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen für die Justiz-Auktion ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

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