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Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Besonderen Verkaufsbedingungen gelten ergänzend zu den österreichischen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion, wenn gemäß Nr. 2. a) der österreichischen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion im Rahmen von Insolvenzverfahren versteigert wird. Handelt es sich um eine Versteigerung nach den Vorschriften des Exekutionsrechts gemäß Nr. 2. b) der österreichischen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion, kommen die Besonderen Verkaufsbedingungen hingegen nicht zur Anwendung.

(2) Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Verbraucher im Sinne des §1 KSchG, so finden die §§1 und 2 bis 8 Anwendung. Ist der Erwerber kein Verbraucher so gelten die §§ 1 und 9 bis 15.

(3) Die Republik Österreich stellt für die Versteigerungen von beweglichen Sachen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens lediglich die Versteigerungsplattform „Justizauktionen“ zur Verfügung. Sie ist dabei bemüht, einen reibungslosen Ablauf der Versteigerungen zu unterstützen, übernimmt jedoch keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit der Versteigerungsplattform. Verkäufer der Sachen ist die jeweilige durch den Insolvenzverwalter vertretene Insolvenzmasse, sodass ein Vertrag ausschließlich zwischen der Insolvenzmasse und dem Erwerber zustande kommt. Sämtliche Ansprüche des Erwerbers in Zusammenhang mit diesem Vertrag richten sich daher ausschließlich gegen die Insolvenzmasse und sind gegen diese geltend zu machen. Die Republik Österreich haftet demgegenüber nicht für Ansprüche, die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Insolvenz des Verkäufers das Risiko besteht, dass Ansprüche des Erwerbers durch das Vermögen des Verkäufers nicht gedeckt sein können. Die Informationen gemäß § 4 Abs 1 des Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG), StF: BGBl. I Nr. 33/2014, werden vom Insolvenzverwalter zum jeweiligen Angebot bereitgestellt. Der Insolvenzverwalter hat sich diesen Besonderen Verkaufsbedingungen unterworfen, soweit zum konkreten Angebot keine abweichenden Vertragsbedingungen ausdrücklich angeführt sind.

(4) Die Abgabe eines Angebotes durch den Bieter stellt ein rechtsgültiges Angebot zum Erwerb der jeweils angebotenen Sache dar. Es erhält jener Bieter den Zuschlag, der am Ende der Auktion, welches beim jeweiligen Angebot angegeben ist, das höchste Angebot gelegt hat. Der Insolvenzverwalter kann eine laufende Versteigerung abbrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Sache nicht zur Insolvenzmasse gehört und einem Dritten daran Aussonderungsrechte zustehen. Der Vertrag zwischen dem Bieter und der Insolvenzmasse kommt zustande, wenn die Erklärung des Zuschlages durch den Insolvenzverwalter in die Sphäre des Bieters gelangt ist.

 

I. Besondere Verkaufsbedingungen für den Erwerb durch Verbraucher

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen an den Veräußerer unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Versandkosten hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Veräußerer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Erwerber die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(3) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Der Veräußerer haftet im Fall eines Lieferverzuges nur für Personenschäden und für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden. Dem Erwerber steht das Recht zu, im Falle eines Lieferverzuges unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

Erfolgt die Versteigerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Erwerber über, sobald die Ware an den Erwerber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.

§ 6 Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Erwerbers richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insb. §§ 922 bis 933 ABGB).

(2) Schadenersatzansprüche kann der Erwerber nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. Das Recht des Erwerbers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Besonderen Verkaufsbedingungen bleibt davon unberührt.

(3) Der Veräußerer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Veräußerer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(4) Der Veräußerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Hauptleistungspflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Beamten und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Rücktrittsrecht

(1) Bei Versteigerungen im Rahmen von Insolvenzverfahren steht dem Erwerber ein Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 11 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zu.
Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts regelt die Einzelheiten die Muster-Widerrufsbelehrung der Justiz-Auktion, die wie folgt lautet:

"Widerrufsbelehrung
 
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verkäufer der Ware mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 
 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Ihnen der Verkäufer alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von dem Verkäufer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei dem Verkäufer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
 
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie den Verkäufer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
 
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
 
Für einen etwaigen Wertverlust der Ware müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."
(Diese Belehrung ist abrufbar unter
Widerrufsbelehrung)

Zur Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts kann das Muster-Widerrufsformular der Justiz-Auktion (abrufbar unter: Widerrufsformular) verwendet werden.

§ 8 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

II. Besondere Verkaufsbedingungen für Unternehmergeschäfte:

§ 9 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Entgegenstehende oder von den Besonderen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Erwerbers werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.

(2) Diese Besonderen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Erwerber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 10 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 11 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, trägt die Kosten der Versendung der Ersteher.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.

§ 12 Lieferzeit

(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Erwerbers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Der Veräußerer haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Kaufpreises.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 13 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Erwerbers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Erwerber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 14 Gewährleistungsausschluss und Ausschluss der Laesio Enormis

(1) Die Gewährleistung für Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB ist ausgeschlossen.

§ 15 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veräußerers, sofern sich aus der Zuschlagsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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