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6 Armketten 22,3g

6 Armketten 22,3g

Österreich Fahne
Auktion ID203922
Schätzwert:
1.522,05 €
Startgebot:
1.522,05 €
Aktuelles Gebot:
1.522,05 €
Aktuelles Gebot:
1.522,05 €

Versand: Post
Endet in: 13 Tage, 14 Stunden, 25 Minuten

Höchstbietender
J**y**0
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Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 26
6 Armketten 22,3g
Gelbgold 750/000 - italienische Amtspunze (1968-heute) - Feingehaltspunzen
Materialwert: € 1.522,05
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Gutachten liegt als PDF - Datei bei!

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 26
6 Armketten 22,3g
Gelbgold 750/000 - italienische Amtspunze (1968-heute) - Feingehaltspunzen
Materialwert: € 1.522,05
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Gutachten liegt als PDF - Datei bei!

Details

Auktion endet in
13 Tage, 14 Stunden, 25 Minuten
Endet am:
07.01.2026 20:25:00
Artikelstandort:
Bezirksgericht Innsbruck
Bruneckerstraße 3
6020 Innsbruck
Bundesland:
Tirol
Verkäufer:
Gerichtsvollzieher Thomas Höllwarth
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 6,38 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 17,77
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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