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Email Collier der Marke M. Frey Wille mit 4 mm dicker Schlangenkette Länge 40 cm sehr gute Erhaltung keinen nennenswerten Tragespuren Email in einem einwandfreien Zustand

Email Collier der Marke M. Frey Wille

Österreich Fahne
Auktion ID170764
Schätzwert:
150,00 €
Startgebot:
75,00 €
Aktuelles Gebot:
80,00 €
Aktuelles Gebot:
80,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
P**e**y
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Artikelbeschreibung

Email Collier der Marke M. Frey Wille mit 4 mm dicker Schlangenkette
Länge 40 cm sehr gute Erhaltung keinen nennenswerten Tragespuren Email in einem einwandfreien Zustand
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
 

Diese Auktion wurde vorzeitig beendet! Grund: Das Exekutionsverfahren wurde eingeschränkt; von der Einschränkung ist die Versteigerung dieser Sache betroffen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an den Verkäufer!

Artikelbeschreibung

Email Collier der Marke M. Frey Wille mit 4 mm dicker Schlangenkette
Länge 40 cm sehr gute Erhaltung keinen nennenswerten Tragespuren Email in einem einwandfreien Zustand
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
 

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
24.07.2023 11:20:39
Artikelstandort:
Justizauktionszentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Gerichtsvollzieher Roman Duda
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,31 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 16,81
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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