Ganzkörperpräparat eines ausgewachsenen Wildschweins
Auktion ID213075
- Schätzwert:
- 300,00 €
- Startgebot:
- 150,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 150,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 150,00 €
Versand: Selbstabholung
Endet in: 13 Tage, 8 Stunden, 55 Minuten
- Höchstbietender
- D**b**r
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Artikelbeschreibung
Ganzkörperpräparat eines ausgewachsenen Wildschweins auf einem Sockel
Breite 150cm Höhe 100cm
Präparierter Keiler, sichtbare Hauer, typische, borstige Winter Sommerbehaarung
Präparat auch für Jagd-Ausstellungen geeignet - Zustand sehr gut erhalten
Leider keine Besichtigung möglich!
Die Preisangaben stützen sich auf die ständige Beobachtung des Marktes und seiner preislichen Veränderungen!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Artikelbeschreibung
Ganzkörperpräparat eines ausgewachsenen Wildschweins auf einem Sockel
Breite 150cm Höhe 100cm
Präparierter Keiler, sichtbare Hauer, typische, borstige Winter Sommerbehaarung
Präparat auch für Jagd-Ausstellungen geeignet - Zustand sehr gut erhalten
Leider keine Besichtigung möglich!
Die Preisangaben stützen sich auf die ständige Beobachtung des Marktes und seiner preislichen Veränderungen!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Details
- Auktion endet in
- 13 Tage, 8 Stunden, 55 Minuten
- Endet am:
- 14.10.2026 20:00:00
- Artikelstandort:
- Verwahrer

8505 St. Nikolaus im Sausal
- Bundesland:
- Steiermark
- Verkäufer:
- Gerichtsvollzieher Harald Schweighofer
- Versandart:
- Selbstabholung
- Abholdetails:
- Selbstabholung
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Rechtsform:
Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung

Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)

Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)

Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)

Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt

Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)

Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.