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Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata
Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata
Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata
Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata

Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil

Österreich Fahne
Auktion ID204136
Schätzwert:
150,00 €
Startgebot:
75,00 €
Aktuelles Gebot:
0,00 €
Startgebot:
75,00 €

Versand: Post
Endet in: 14 Tage, 8 Stunden, 41 Minuten

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Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata
Gehäusematerial: Vergoldet - Gehäusedurchmesser: 33 mm
Uhrwerk: Quartz - Referenznummer: 9171
Zustand: gebraucht, Uhr steht, Batterie leer, ohne Gewähr auf Dauerfunktion!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

 


 

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Raymond Weil - Model: Toccata
Gehäusematerial: Vergoldet - Gehäusedurchmesser: 33 mm
Uhrwerk: Quartz - Referenznummer: 9171
Zustand: gebraucht, Uhr steht, Batterie leer, ohne Gewähr auf Dauerfunktion!
Betriebstauglichkeit konnte nicht überprüft werden!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

 


 

Details

Auktion endet in
14 Tage, 8 Stunden, 41 Minuten
Endet am:
12.01.2026 20:13:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,38 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU weit € 18,77
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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