Nr. | 159433 |
Artikel | Mazda 3 |
Kategorie | Fahrzeuge |
Verkäufer | Gerichtsvollzieher Martin Meye |
Aktenzeichen | |
Startpreis | 6.000,00 € |
Höchstgebot | 13.400,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 19.07.2022 - 09:08 |
Endtermin | 09.08.2022 - 09:08 |
Beschreibung | Fahrzeuginformationen
Marke / Typ: Mazda Das Fahrzeug ist in gebrauchtem Zustand. Die Sache wird in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befindet. Für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auktion nicht fahrbereit, da die Batterie entladen ist. Durch Fremdstartung ist das Fahrzeug angesprungen. Eine Besichtigung (keine Probefahrt) ist nur nach vorheriger Anmeldung (ausschließlich per Email an gv.martin.meye.schoenebeck@outlook.de) möglich. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Ersatzzulassung Teil II ist im Besitz des Gerichtsvollziehers. Diese wird dem Erwerber bei Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Bei Abholung des Fahrzeugs wird eine vom Gerichtsvollzieher mit Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung übergeben, dass der Erwerber das näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat. Wird der Kaufpreis nicht rechtzeitig überwiesen, wird der Artikel wieder zur Versteigerung eingestellt. Der ursprüngliche Ersteher wird vom Bieterkreis ausgeschlossen, er haftet für einen eventuellen Mindererlös. |
Zustand | |
PDF-Datei | |
Land | Deutschland |
Bundesland | Sachsen-Anhalt |
Postleitzahl | 39218 |
Standortdetails | 39221 Großmühlingen 
Sachsen-Anhalt |
Versand- & Zahlungsdetails | |
Versendungsart | Selbstabholung |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB). |
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