Nr. | 161997 |
Artikel | Notebook / Laptop Fujitsu Lifebook E752 BTO |
Kategorie | Elektronik – Notebooks |
Verkäufer | Amtsgericht Marsberg |
Aktenzeichen | |
Startpreis | 5,55 € |
Höchstgebot | 100,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 07.10.2022 - 08:09 |
Endtermin | 13.10.2022 - 13:09 |
Beschreibung | Angeboten wird das auf den Fotos abgebildete gebrauchte Fujitsu Lifebook E752 BTO. Der Verkauf erfolgt mit gelöschter Festplatte und Netzteil. Weiteres Zubehör, wie etwa Betriebssystem, Lizenzen, Handbücher, sind im Angebot ausdrücklich nicht enthalten! Das Gerät ist in diesem Zustand nicht WLAN-fähig, da keine WLAN-Karte verbaut ist. Eine Nachrüstung oder der Anschluss eines externen Adapters ist jedoch möglich. Das Gerät war seit der Beschaffung im Jahre 2013 im Behördenbestand und selten in Nutzung. Es weist altersgemäße Gebrauchsspuren in Form von Kratzern, Verschmutzungen, Aufkleberresten etc. auf. Nach Löschung der Festplatte startet das Gerät und die Grafikkarte wirft ein Bild aus. Eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit kann trotzdem nicht zugesichert werden! Das Gerät wird in dem Zustand versteigert, in dem es sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befindet. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Eine Besichtigung ist nach Terminvereinbarung möglich. |
Zustand | |
PDF-Datei | |
Land | Deutschland |
Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
Postleitzahl | 34431 |
Standortdetails | Amtsgericht Marsberg 
34431 Marsberg |
Versand- & Zahlungsdetails | Versand nach Zahlungseingang beziehungsweise Abholung nach Zahlungseingang und Terminabstimmung. |
Versendungsart | Post |
Versandkosten | 8,00 € |
Versicherungskosten | 0,00 € |
Internationaler Versand | Nein |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.
Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen,
Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). |
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