Nr. | 164175 |
Artikel | Kühlanhänger |
Kategorie | Fahrzeuge |
Verkäufer | Hauptgerichtsvollzieher Gerhard Burkhardt |
Aktenzeichen | |
Startpreis | 3.500,00 € |
Höchstgebot | 5.605,00 € |
Gewinner | **** |
Auktion endet in | Auktion beendet |
Starttermin | 28.11.2022 - 14:20 |
Endtermin | 09.12.2022 - 12:15 |
Beschreibung | Marke / Typ: Kühlanhänger HUMBAUR Im Wege der Zwangsversteigerung wird ein gut erhaltener, gebrauchter Kühlanhänger der Marke HUMBAUR in der Farbe silber versteigert. Der Kühlanhänger ist noch zugelassen (wird abgemeldet übergeben) und hat bis 04/23 TÜV. Die Funktion der Kühlung wurde nicht getestet. Zubehör wie Stromkabel usw. ist nicht dabei. Technische Daten entnehmen Sie dem PDF. Der Kühlanhänger wird in dem Zustand versteigert, in dem er sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befindet. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewährleistung übernommen. Das Fahrzeug kann Gebrauchsspuren, Beschädigungen, technische Mängel haben, die in der Beschreibung nicht ausdrücklich genannt sind. Weitere Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder dessen technische Spezifikationen sind hier nicht bekannt. Der Erwerber hat das Fahrzeug auf eigene Rechnung nach Zuschlag und Zahlung (Vorabüberweisung) des Meistgebotes direkt am Unterstellort abzuholen bzw. für dessen Abtransport Sorge zu tragen. Die Identität von Teilnehmern, die in betrügerischer Absicht handeln oder sog. „Spaßbieter“ werden technisch ermittelt und in Haftung genommen.
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Zustand | |
PDF-Datei | Ja, 1 Dokument: Unbekanntes Dokument! |
Land | Deutschland |
Bundesland | Bayern |
Postleitzahl | 91126 |
Standortdetails | 90596 Schwanstetten 
Bayern |
Versand- & Zahlungsdetails | |
Versendungsart | Selbstabholung |
Bezahlung | Vorkasse durch Banküberweisung |
Rechtsform | Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht, Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Keine Gewährleistung (§ 806 der Zivilprozessordnung), kein Widerrufsrecht (§ 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB). |
Öffentliche Fragen | |
Bilder | |
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