Damenring 585er Gold ohne Stein
Auktion ID158218
- Startgebot:
- 250,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 275,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 275,00 €
Versand: Post
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- K**y**y
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Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
Damenring ohne Stein, 585er Gold, gestempelt
Gewicht ca. 8,2 g
aktueller Goldwert 250 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Artikelbeschreibung
Im Auftrag des Amtsgerichtes Nordhausen wird versteigert:
Damenring ohne Stein, 585er Gold, gestempelt
Gewicht ca. 8,2 g
aktueller Goldwert 250 Euro
Es erfolgt kein Zuschlag unter dem Goldwert.
Bei den eingestellten Fotos können, beleuchtungstechnisch bedingt, Farbabweichungen zum Original entstehen.
Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 09.07.2022 18:00:00
- Artikelstandort:
- 99734 Nordhausen

Thüringen
- Bundesland:
- Thüringen
- Verkäufer:
- Gerichtsvollzieherin Yvonne Lampe
- Versandart:
- Post
- Versandkosten:
- 7,49 €
- Versicherungskosten:
- 0,00 €
- Versand nach:
- Deutschland und Österreich
- Lieferdetails:
- Bei Versand nach Österreich ist mit Zusatzkosten zu rechnen.
Der Ring kann auch nach Terminabsprache bei mir im Büro abgeholt werden.
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Rechtsform:
Versteigerung nach privatem Recht (ausgesonderte, unanbringliche, eingezogene und Fund-Sachen), Ziff. 2 b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.

Gewährleistung gemäß § 9 der Besonderen Verkaufsbedingungen, kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 8 sowie § 312 Abs. 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).